Cineworld Recklinghausen Anfahrt

Liebe Eltern,

 

das Jugendschutzgesetz beschränkt zum Schutz Ihrer Kinder den Zugang zu bestimmten Vorführungen. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen vor dem geplanten Kinobesuch im Cineworld Recklinghausen.

 

Bitte beachten Sie die Altersfreigabe des jeweiligen Kinofilms. Die Altersfreigabe eines Filmes ist grundsätzlich bindend und kann nicht durch die Begleitung der Eltern (Personensorgeberechtigt) oder einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben werden. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.fsk.de

 

Beachten Sie bitte neben der Altersfreigabe auch die zeitlichen Einschränkungen, wann Ihr Kind eine Filmvorführung alleine besuchen darf. Wenn das Jugendschutzgesetz eine Filmvorführung im Beisein einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt, bitten wir Sie unser Formular komplett auszufüllen und Ihrem Kind mitzugeben.

 

Einen Auszug aus dem Jugendschutzgesetz haben wir für Sie im folgenden bereitgestellt.  Auch haben wir für Sie ein Formular für eine Erziehungsbeauftragung als Download zur Verfügung gestellt.

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern viel Spaß und gute Unterhaltung im Cineworld Recklinghausen. FILM AB!

 

 

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 1 Begriffsbestimmungen 

 

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

 

1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

 

2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

 

3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,

 

4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

 

 

§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

 

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

 

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

 

 

§ 11 Filmveranstaltungen

 

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

 

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

 

1. Kindern unter sechs Jahren,

 

2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

 

3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,

 

4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

 

 

§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

 

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

 

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

 

1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",

 

2. "Freigegeben ab sechs Jahren",

 

3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",

 

4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",

 

5. "Keine Jugendfreigabe".

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